Zum Verbot von Lebendtiertransporten in Tierschutz-Hochrisikoländer:
Der ERLASS EINER ENTSPRECHENDEN VERORDNUG, in der das Verbringen bestimmter Tiere in bestimmte Drittländer verboten wird.
Der Bundeminister für Landwirtschaft und Ernährung Cem Özdemir soll alles daran setzen, dass der gegenständliche Entwurf für ein Änderungsgesetz für das Tierschutzgesetz (TierSchG) und das Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetze nachgebessert, vervollständigt und als Gesetz noch vor den Neuwahlen verabschiedet wird.
Hilfsweise möge er von seiner Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz Gebrauch machen, die ihm ermöglicht „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, 3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten“. Es ist zum Schutz der Tiere erforderlich und auch ethisch geboten, sowie verpflichtend gem. dem Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG), das „den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung, [und] vermeidbaren Leiden“ einfordert, und hierzu bestimmt:
„Das Staatsziel richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, der die einfachgesetzlichen Grundlagen zum Schutz der Tiere zu schaffen hat. Die Staatszielbestimmung ruft ihn dazu auf, im einfachen Recht die Belange und den Schutz der Tiere entsprechend ihren unterschiedlichen Entwicklungsstufen im Ausgleich mit anderen berechtigten Interessen zu verwirklichen.“
(Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 14/8860 vom 23.04.2002, Seite 3 https://dserver.bundestag.de/btd/14/088/1408860.pdf).
Gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 TierSchG kann „Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 […] nicht erlassen werden, soweit Unionsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.“ Dass dies jedoch nicht der Fall ist und keine Unionsrechtlichen Vorgaben, insbes. zum Handel in der EU, und auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen dem entgegenstehen, haben insbesondere das Fachgespräch der Dr. Zoe Mayer MdB, sowie 3 verschiedene Gutachten – eines davon vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags – sowie jüngst ein offener Brief der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT) samt detailliertem Anhang, unterzeichnet von 150 namhaften Jurist*innen, sowie eine detaillierte Stellungnahme der Bundestierschutzbeauftragten Ariane Kari hinlänglich belegt.
Zum Verbot von Lebendtiertransporten in Tierschutz-Hochrisikoländer: verbesserter Entwurf